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KI-Output kennzeichnen: Was Makler ihren Kunden sagen müssen

Art. 50 KI-VO regelt Transparenz-Pflichten. Anders als die Hochrisiko-Pflichten aus Anhang III greift Art. 50 unabhängig vom Risiko-Status - er stellt sicher, dass Kunden wissen, ob sie mit einer Maschine sprechen oder einen KI-generierten Inhalt vor sich haben.

Konkret: vier Use-Cases im Maklerbüro, was wirklich Pflicht ist, und kopierbare Formulierungen, die Sie sofort einsetzen können.

Art. 50 KI-VO in Kurz

Art. 50 unterscheidet vier Pflicht-Konstellationen:

  • Abs. 1: KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren (z.B. Chatbots), müssen den Nutzer informieren, dass er mit einem KI-System interagiert - es sei denn, das ist offensichtlich.
  • Abs. 2: Anbieter müssen synthetische Outputs technisch markieren (Wasserzeichen, Metadaten). Das ist Anbieter-Pflicht, nicht Betreiber-Pflicht.
  • Abs. 3: Bei Emotionserkennungs- und biometrischen Kategorisierungssystemen: Hinweis an betroffene Person. Im Maklerbüro kaum relevant.
  • Abs. 4: Deepfake-Hinweis für KI-erzeugte/-veränderte Bild-/Audio-/Videoinhalte. Ergänzt um Hinweis-Pflicht für KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

Stichtag: Art. 50 KI-VO ist rechtlich ab 02.08.2026 voll anwendbar (gestaffelt mit den GPAI-Regeln). Die Trilog-Einigung zum Digital Omnibus on AI vom 7. Mai 2026 sieht eine Verschiebung auf 02.12.2026 vor — wirksam erst mit formeller Annahme durch Parlament und Rat. Praxis-Konsequenz für KMU-Makler bleibt unverändert: Chatbot kennzeichnen, Deepfakes/KI-Bilder kennzeichnen, für den Rest eine saubere Standardregel im Büro einführen. Volltext Art. 50

Vier Use-Cases mit fertiger Formulierung

Use-Case 1: Kunden-Korrespondenz per Mail

Risiko: Niedrig

Pflicht: Keine zwingende Kennzeichnung nach Art. 50 für normale Korrespondenz. Aber: Empfehlung Dezent-Hinweis in der Signatur und im Beratungsprotokoll.

Fertige Formulierung

"Unsere Korrespondenz wird teilweise durch KI-Werkzeuge unterstützt; alle Inhalte werden vor Versand fachlich geprüft und freigegeben."

Use-Case 2: Chatbot auf der Website

Risiko: Mittel (Art. 50 Abs. 1)

Pflicht: Pflicht-Hinweis vor erster Interaktion - der Nutzer muss wissen, dass er mit einer Maschine spricht. Ausnahme: gesetzlich angeordneter Einsatz oder offensichtlich.

Fertige Formulierung

"Hinweis: Sie chatten gerade mit einem KI-Assistenten. Für verbindliche Auskünfte oder konkrete Beratung leiten wir Sie an unsere menschlichen Berater weiter."

Use-Case 3: Beratungs-Vorbereitung / Bedarfsanalyse

Risiko: Niedrig

Pflicht: Keine Pflicht-Kennzeichnung, wenn das finale Ergebnis vom Berater geprüft und freigegeben ist. Im Beratungsprotokoll empfiehlt sich ein Hinweis.

Fertige Formulierung

"Hinweis im Beratungsprotokoll: Die Bedarfsanalyse wurde unter Einsatz KI-gestützter Recherche vorbereitet und durch den Berater inhaltlich geprüft."

Use-Case 4: Social-Media-Posts (LinkedIn, Instagram)

Risiko: Mittel bis hoch (Art. 50 Abs. 4)

Pflicht: Pflicht-Kennzeichnung für KI-Bilder/-Videos (Deepfakes). Für KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse: Hinweis empfohlen.

Fertige Formulierung

"Bild- oder Video-Caption: 'Dieses Bild wurde mit einem KI-Bildgenerator erstellt.' Bei Text-Posts zu allgemeinen Themen: '#KIgestützt' oder am Postende: 'Beitrag mit KI-Unterstützung erstellt.'"

Wann Sie NICHT kennzeichnen müssen

Art. 50 kennt vier Hauptausnahmen:

  • Offensichtlichkeit: Wenn ein durchschnittlich informierter Nutzer offensichtlich erkennt, dass er mit KI interagiert (z.B. eine Tarif-Berechnungs-Maske ist offensichtlich nicht-menschlich).
  • Gesetzlich angeordneter Einsatz: Strafverfolgung und vergleichbare Behörden-Funktionen.
  • Künstlerische Werke: Bei satirischen, parodistischen oder offen künstlerischen Inhalten gelten Sonderregeln (Abs. 4 letzter Satz).
  • Geringfügige Veränderung: Reine Bildkorrektur (Helligkeit, Schärfe) ist kein Deepfake. Substantielle Veränderung der Aussage hingegen schon.

Im Maklerbüro gilt praktisch: Sobald ein Mensch nicht sicher erkennen kann, ob ein Bild/Video echt ist, ist eine Kennzeichnung angezeigt - selbst wenn rechtlich diskutierbar. Die Kosten der Kennzeichnung (eine Zeile Text) sind minimal, die Kosten eines Reputations-/Compliance-Vorfalls hoch.

Schnittstelle zur DSGVO

Wer KI in Kundenkorrespondenz nutzt, berührt drei Regelwerke gleichzeitig:

  • KI-VO Art. 50: Transparenz beim Output (Kennzeichnung).
  • DSGVO Art. 13/14: Information bei Erhebung personenbezogener Daten (z.B. wenn der Chatbot Daten sammelt).
  • DSGVO Art. 22: Verbot automatisierter Entscheidungen mit erheblicher Wirkung, außer mit Einwilligung oder gesetzlicher Grundlage. Relevant, wenn ein KI-System über Annahme/Ablehnung einer Anfrage entscheidet.

Praxis-Tipp: Datenschutzerklärung erweitern um KI-Hinweis (was, wie, wozu, Rechtsgrundlage), Cookie-/Consent-Banner gegebenenfalls anpassen, AVV mit Tool-Anbietern abschließen. Details zur Dokumentations-Schnittstelle.

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Häufige Fragen zur KI-Output-Kennzeichnung

Praxis-Fragen aus Makler-Büros zu Art. 50 KI-VO.

Rechtlich zwingend ist die Kennzeichnung in Art. 50 nur für bestimmte Inhalte: synthetische Audio-/Video-/Bildinhalte (Deepfakes) und KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Eine normale Kunden-Mail, die ChatGPT in Stichworten vorformuliert hat, ist davon nicht erfasst. In der Praxis empfehlen wir trotzdem einen dezenten Hinweis in der Signatur ('Dieses Büro setzt KI-Werkzeuge unterstützend ein') - das ist transparenter Kundenumgang, schützt vor Vertrauensverlust und ist berufsrechtlich sauber.

Erwägungsgrund 134 KI-VO präzisiert: politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche Themen mit Allgemeininteresse. Im Maklerbüro typischerweise: Blog-Artikel, LinkedIn-Posts, Social-Media-Beiträge über Förderung, Rentenreform, neue Versicherungspflichten. Wenn Sie dort KI-Texte einsetzen und der Inhalt nicht offensichtlich personalisiert ist, gehört ein Hinweis hin.

Nein, das ist DSGVO-Logik, nicht KI-VO. Die DSGVO verlangt Informationen zur Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung. Art. 50 KI-VO verlangt eine Hinweis-Platzierung am konkreten Inhalt - dort, wo der Nutzer den Output wahrnimmt. Bei einem Chatbot also vor/in der ersten Interaktion, bei einem KI-Bild als Bildunterschrift oder Wasserzeichen.

Bei Verstoß gegen Art. 50 droht ein Bußgeld bis 15 Mio. EUR oder 3% Jahresumsatz (Art. 99 Abs. 4 KI-VO) - bei KMU gekappt auf den niedrigeren Wert (Art. 99 Abs. 6). Zusätzlich: zivilrechtliche Risiken bei Persönlichkeitsverletzung, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Reputationsschaden. Faustregel: lieber zu oft als zu selten kennzeichnen.

Nein, die Information bezieht sich auf den Inhalt, nicht das Tool. Sie müssen nicht offenlegen, ob das Anschreiben mit ChatGPT, Claude oder Gemini erstellt wurde. Es reicht: 'Dieser Inhalt wurde mit Unterstützung eines KI-Systems erstellt.' Das ist auch praktischer für den Tool-Wechsel - die Standard-Formulierung passt auch nach 2 Jahren.

Hinweis zum Leistungsumfang

Das AI-Act-Compliance-Kit ist eine technisch-organisatorische Hilfestellung zur Umsetzung der KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 der EU-Verordnung 2024/1689 (KI-VO) und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorlagen, Schulungsinhalte und Dokumentationen sind redaktionell sorgfältig erstellt, können aber den Einzelfall nicht ersetzen. Für eine rechtsverbindliche Bewertung Ihrer konkreten Situation empfehlen wir die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts mit Schwerpunkt IT- und Versicherungsrecht. Stand der Inhalte: Mai 2026, Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO).

AI-Use-Statements ohne Prüfungsangst

Im AI-Act-Compliance-Kit ist die Output-Kennzeichnung vorbereitet: Mail-Signatur-Bausteine, Chatbot-Welcome-Message, LinkedIn-Bio, Bild-Caption. Alles versicherungsrechtlich gegengelesen.

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