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Minijob-Rechner 2026 & 2027

Wie viele Stunden darf ich arbeiten — und bleibe ich unter der Verdienstgrenze? Geben Sie Ihren Stundenlohn ein und sehen Sie sofort Ihren Status für 603 € (2026) und 633 € (2027), inklusive Vergleich über alle drei Jahre.

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Grenzen 2025–2027
Minijob & Midijob

Minijob-Grenze 2026 und 2027: 603 € und 633 €

Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) liegt vor, wenn der regelmäßige Monatsverdienst die Verdienstgrenze nicht übersteigt. Seit dem 1. Januar 2026 liegt diese Grenze bei 603 Euro im Monat, ab dem 1. Januar 2027 bei 633 Euro.

Der Grund ist die dynamische Kopplung an den Mindestlohn: Seit Oktober 2022 wird die Verdienstgrenze automatisch angepasst, sobald der Mindestlohn steigt. Die Formel lautet Mindestlohn × 130 ÷ 3 (auf volle Euro aufgerundet). Beide Erhöhungen sind bereits per Verordnung beschlossen.

JahrMindestlohnGrenze / MonatGrenze / JahrMidijob bis
202512,82 €556 €6.672 €2.000 €
202613,90 €603 €7.236 €2.000 €
202714,60 €633 €7.596 €2.000 €

Mehr Mindestlohn — aber nicht mehr Stunden

Ein weit verbreiteter Irrtum: Weil der Mindestlohn steigt, dürfe man im Minijob mehr arbeiten. Das Gegenteil ist der Fall. Weil die Verdienstgrenze im selben Verhältnis mitwächst, bleibt die erlaubte Stundenzahl bei Mindestlohn nahezu konstant — rund 43 Stunden im Monat, also etwa 10 Stunden pro Woche.

2025

≈ 43 h

556 € ÷ 12,82 €/h im Monat

2026

≈ 43 h

603 € ÷ 13,90 €/h im Monat

2027

≈ 43 h

633 € ÷ 14,60 €/h im Monat

Nur wer mehr als den Mindestlohn verdient, gewinnt durch die höhere Grenze echten Stunden-Spielraum. Bei 20 Euro Stundenlohn steigt die erlaubte Zeit von rund 27 Stunden (2025) auf gut 31 Stunden im Monat (2027). Rechnen Sie Ihren Fall oben mit Ihrem echten Stundenlohn durch.

Minijob, Midijob oder normale Stelle?

Minijob

bis 603 € / 633 €

Für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei — mit Ausnahme des Rentenversicherungs-Eigenanteils von 3,6 %, von dem man sich befreien lassen kann.

Midijob (Übergangsbereich)

603,01 € – 2.000 €

Reduzierte, mit dem Verdienst ansteigende Sozialabgaben. Ihr Nettogehalt berechnen Sie im Brutto-Netto-Rechner.

Reguläre Beschäftigung

über 2.000 €

Volle Sozialversicherungspflicht mit allen Beiträgen zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Aktuell · Stand Juli 2026

Neu 2026: Krankschreibung ab dem ersten Tag

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat Anfang Juli 2026 ein Reformpaket vorgestellt, das auch Minijobber betrifft — auch wenn sich nichts eigens an den Minijob-Regeln ändert. Betroffen sind alle Arbeitnehmer:

  • Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag (bisher ab dem vierten Tag) — beschlossen.
  • Abschaffung der telefonischen Krankschreibung geplant, noch im Gesetzgebungsverfahren.
  • Kein Karenztag: Der zeitweise diskutierte unbezahlte erste Krankheitstag kommt nicht.

Wichtig für Minijobber: Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (bis zu sechs Wochen) bleibt unverändert bestehen. Auch geringfügig Beschäftigte haben diesen Anspruch; der Arbeitgeber erhält die Kosten über die U1-Umlage erstattet.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Minijob-Rechner

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um unsere Automatisierungslösungen.

Ihre Frage ist nicht dabei? Fragen Sie uns in der Erstberatung

Die Minijob-Verdienstgrenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat (7.236 Euro im Jahr). Zum 1. Januar 2027 steigt sie auf 633 Euro monatlich (7.596 Euro im Jahr). Grund ist die Kopplung an den gesetzlichen Mindestlohn: Dieser steigt 2026 auf 13,90 Euro und 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde. Seit Oktober 2022 wird die Verdienstgrenze automatisch nach der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 (aufgerundet) angepasst. Die Erhöhungen sind bereits per Verordnung beschlossen.

Das hängt von Ihrem Stundenlohn ab. Bei Mindestlohn (13,90 Euro in 2026) dürfen Sie rund 43 Stunden im Monat arbeiten, also etwa 10 Stunden pro Woche, ohne die Grenze von 603 Euro zu überschreiten. Verdienen Sie mehr pro Stunde, sind es entsprechend weniger Stunden: Bei 20 Euro Stundenlohn etwa 30 Stunden im Monat. Unser Minijob-Rechner zeigt Ihnen die maximal erlaubte Stundenzahl für Ihren konkreten Stundenlohn.

Weil die Verdienstgrenze zusammen mit dem Mindestlohn steigt. Die Grenze ist bewusst so gerechnet, dass ein Minijob bei Mindestlohn rund 43 Stunden im Monat (etwa 10 Wochenstunden) umfasst. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze im gleichen Verhältnis — die erlaubte Stundenzahl bleibt dadurch bei Mindestlohn nahezu konstant. Nur wer mehr als den Mindestlohn verdient, gewinnt durch die höhere Grenze etwas Spielraum bei den Stunden.

Ein Minijob liegt vor, wenn der durchschnittliche Monatsverdienst die Verdienstgrenze nicht übersteigt (2026: 603 Euro, 2027: 633 Euro). Er ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei. Ein Midijob beginnt einen Cent über der Grenze und reicht bis 2.000 Euro monatlich (Übergangsbereich). Im Midijob zahlen Sie reduzierte, mit dem Verdienst ansteigende Sozialabgaben. Über 2.000 Euro gilt die normale volle Sozialversicherungspflicht.

Für den Arbeitnehmer ist der Minijob grundsätzlich steuer- und abgabenfrei — die Pauschalabgaben trägt der Arbeitgeber. Eine Ausnahme ist die Rentenversicherung: Minijobs sind rentenversicherungspflichtig, der Arbeitnehmer-Eigenanteil beträgt 3,6 Prozent des Verdienstes (die Differenz zwischen dem vollen Beitrag von 18,6 Prozent und der 15-Prozent-Pauschale des Arbeitgebers). Von dieser Pflicht können Sie sich auf Antrag befreien lassen — dann bleibt der volle Verdienst, Sie verzichten aber auf vollwertige Rentenanwartschaften.

Ja, ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten ist erlaubt — etwa bei einer Krankheitsvertretung. Zulässig ist das in bis zu zwei Kalendermonaten pro 12-Monats-Zeitraum, und der Verdienst darf in diesen Monaten höchstens das Doppelte der Monatsgrenze betragen. Ein planbares, regelmäßiges Überschreiten dagegen führt dazu, dass aus dem Minijob ein Midijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird. Maßgeblich ist der voraussichtliche Jahresverdienst.

Ja, aber nicht speziell für Minijobs, sondern für alle Arbeitnehmer. Der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli 2026 beschlossen, dass künftig ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung nötig sein soll (bisher ab dem vierten Tag). Zusätzlich ist geplant, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen; dieser Teil durchläuft noch das Gesetzgebungsverfahren. Der zeitweise diskutierte Karenztag — ein unbezahlter erster Krankheitstag — kommt dagegen nicht. Auch Minijobber behalten damit ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (bis zu sechs Wochen).

Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Übersteigt der Gesamtverdienst die Verdienstgrenze, liegt insgesamt kein Minijob mehr vor. Üben Sie neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen einzigen Minijob aus, bleibt dieser abgabenfrei; jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und wird versicherungspflichtig. Prüfen Sie deshalb bei mehreren Jobs immer den Gesamtverdienst.