Die WPO setzt mit § 43 Abs. 2 einen Maßstab, der seit der KI-VO neu zu lesen ist: Die allgemeine Berufspflicht zur gewissenhaften, unparteiischen und verschwiegenen Berufsausübung umfasst inzwischen ausdrücklich auch den Umgang mit KI-Tools im Prüfungsmandat. Wer einen KI-Output ohne nachvollziehbare Würdigung in die Workpaper übernimmt, verletzt die Sorgfaltspflicht. Die Wirtschaftsprüferkammer erwartet, dass jeder Berufsträger den KI-Einsatz als delegierbare Hilfsleistung versteht — die fachliche Schlussfolgerung bleibt nicht delegierbar.
WPO § 57 verlangt jährliche Pflichtfortbildung. Die WPK hat in den Hinweisen 2024 und 2025 zur KI-Nutzung klargestellt, dass KI-spezifische Module dann anrechenbar sind, wenn sie inhaltlich auf Prüfungspraxis abzielen und einen dokumentierten Prüfungsteil enthalten. Auf Ebene der Berufsaufsicht hat die WPK angekündigt, KI-Kompetenz im Rahmen der anlasslosen Qualitätskontrolle nach §§ 57a ff. WPO mitabzufragen — der Kompetenznachweis nach Art. 4 KI-VO wird damit faktisch Teil der berufsaufsichtlichen Stichprobe.
Auf Prüfungsstandard-Ebene rücken ISA 315 (revised) und ISA 540 in den Mittelpunkt: ISA 315 verlangt eine Identifizierung und Beurteilung der Risiken bei automatisierter Datenverarbeitung, was beim KI-Einsatz konkret bedeutet, Modell-Risiken (Halluzination, Bias, fehlende Reproduzierbarkeit) als Risikofaktoren in die Prüfungsplanung aufzunehmen. ISA 540 zwingt zur kritischen Würdigung von Schätzungen, sobald KI-Modelle zur Plausibilisierung herangezogen werden. Ohne Schulung zu diesen Standards ist die KI-Nutzung in einer Jahresabschluss-Prüfung nicht haltbar.
IDW PS 261 zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung und die Quality-Management-Standards QMS / ISQM 1 verlangen, dass die WP-Praxis ein dokumentiertes System für die KI-Nutzung etabliert: Rollen, Verantwortlichkeiten, Freigabewege, Monitoring der eingesetzten KI-Module. Eine 10-MA-Mittelstands-WP kann das nicht aus dem Big-Four-Konzern kopieren — die WPK akzeptiert aber skalierte Lösungen, sofern Grundlagen, Risikobeurteilung und Schulungsnachweis schriftlich vorliegen. Genau hier setzt der Art.-4-Kompetenznachweis als zentraler Baustein an.